Das LG Frankfurt a. M. hat in seinem Urteil vom 07.05.2014 entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach der Versicherer für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung nur die Kosten eines von ihm selbst ausgewählten Mediators übernimmt, unwirksam ist, weil die Auswahl durch den Versicherer erfolgt.
Gleiches gilt für eine Klausel, die die Kostenübernahme für die gerichtliche Interessenwahrnehmung nur gewährt, wenn der Versicherte vorher ein Streitschlichtungsverfahren mit einem vom Versicherer gewählten Mediator durchführt.
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