Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel in den Musterbedingungen der privaten Krankentagegeldversicherungen wegen Intransparenz mit Urteil vom 06.07.2016, Az.: IV ZR 44/15, für unwirksam erklärt. Die Klausel räumte den Versicherungen eine einseitige Reduzierung des vereinbarten Tagessatzes ein.
Die Krankentagegeldversicherung zahlt für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bei längerer Krankheit ein vorher bestimmtes und vom Beitrag abhängiges Krankentagegeld.
In dem entschiedenden Fall hatte der Kläger bei der beklagten Versicherung eine Krankentagegeldversicherung mit einer Tagessatzhöhe von 100,00 € abgeschlossen. Die Versicherung hatte die Leistung auf 62,00 € gemindert.
Zur Änderung der Leistungshöhe war zu Gunsten der Versicherung in Paragraph 4 der Bedingungen (MB/KT) Folgendes vereinbart:
"Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ... das Krankentagegeld und den Beitrag ... entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. ..."
Diese einseitige Möglichkeit der Leistungsreduzierung wurde von Versicherern insbesondere bei eingetretener Arbeitslosigkeit angewendet. Er führte im Leistungsfall bei den Versicherten zu teilweise erheblichen Kürzungen.
In dem verhandelten Fall begehrte der Versicherungsnehmer daher die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht. Zudem verlangte er die Feststellung, dass die Versicherung zu einer Reduzierung des Tagessatzes nicht berechtigt war.
Der BGH hat in seinem Urteil die verwendete Klausel für intransparent im Sinne von § 307 BGB und damit unwirksam erklärt. Dies führt dazu, dass, bei Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrags im Übrigen, eine Kürzung des Krankentagegeldes bei Einkommensminderung ausscheidet.
Folglich darf die Versicherung die Leistung nicht einseitig kürzen.
Sofern also Ihre Versicherung, sei es im Leistungsfall, oder z.B. im Rahmen einer Überprüfung der Einkommenshöhe, eine Kürzung des Krankentagegeldes vorgenommen hat, könnte diese Reduzierung unwirksam sein. Dies bedeutet, dass sowohl bei bereits erbrachten, aber auch bei laufenden und zukünftigen Versicherungsleistungen unter Umständen eine höhere Leistung verlangt werden könnte.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Überprüfung, ob auch Ihr Vertrag von der durch den BGH beurteilten Klausel betroffen ist. Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung werden die Kosten der Überprüfung und Durchsetzung möglicher Ansprüche zudem regelmäßig von dieser übernommen.
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