Das OLG Frankfurt hat sich in einem Urteil vom 28.10.2020 mit der Wirksamkeit mehrerer Bauvertragsklauseln auseinandergesetzt.
Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der sich für den Verbraucherschutz im Bauwesen einsetzt. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen für die schlüsselfertige Erstellung von Wohnhäusern und Wohnungen. Für den Vertragsabschluss verwendet sie einen vorformulierten Planungs- und Bauvertrag.
Der Kläger hält zahlreiche Vertragsbedingungen dieses Vertrages für unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich von 11 Klauseln stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung beider Parteien. Die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Verwendung weiterer bestimmter Klauseln richtet, hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung zweier Klauseln wandte, hatte keinen Erfolg.
Die Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
* „AG und AN sind sich darüber einig, dass die als Anlage 1 beigefügte Baubeschreibung so ausführlich und hinreichend gefasst ist, dass das Bauvorhaben nach den Bestimmungen dieses Vertrages hergestellt werden kann und sie damit auch den Anforderungen gem. §§ 650j, 650k BGB entspricht.“
Die Klausel ist unwirksam und verstößt gegen § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 276 Absatz 2 BGB sowie § 309 Nr. 7b BGB
Die Klausel ist wirksam.
Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam.
Die Klausel ist unwirksam und verstößt gegen § 307 Absatz 1, 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 640 Absatz 2 Satz 1, 2 BGB i. V. m. § 650o BGB sowie gegen § 308 Nr. 5 BGB.
Diese Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.Ob der Mangel wesentlich oder unwesentlich ist, spiele nach den gesetzlichen Regelungen ebenfalls keine Rolle.
Insgesamt sind nach dem Urteil des OLG 18 Klauseln unwirksam.
Lassen Sie sich unbedingt vor Unterzeichnung des Bauvertrages durch einen unserer Fachanwälte für Baurecht beraten.
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