Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung vom 28. Juli 2015 (XI ZR 434/14) allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken überprüft und dabei festgestellt, dass eine Klausel unwirksam ist, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen “Preis pro Buchungsposten“ festlegt.
Das klagende Unternehmen hatte im Rahmen seiner Buchführung häufig mit Rückbelastung von Lastschriften zu tun, für die das Beklagte Geldinstitut aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Preis- und Leistungsverzeichnisses ein sogenanntes “Buchungspostenentgelt“ in Höhe von 0,32 € erhebt. Der Kläger hat das beklagte Geldinstitut auf Rückzahlung von Buchungsposten aus den Jahren 2007-2011 verklagt. Der BGH hat ihm letztlich Recht gegeben. Er hat festgestellt, dass die beanstandete Klausel unwirksam ist. Sowohl für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechtes als auch nach seinem Inkrafttreten entspricht diese allgemeine Geschäftsbedingung nicht der geltenden Rechtslage. Danach hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrages. Von der sich in § 672 e Abs. 4 BGB findenden Regelung darf nach Auffassung des BGH auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers abgewichen werden. Die Bank wurde daher zur Rückzahlung sämtlicher Buchungsentgelte aus den geltend gemachten Zeiträumen verurteilt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich die Überprüfung der jeweils zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank auch für Unternehmer.
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