In zweiter Instanz hat das Landgericht Potsdam Az 6 S 80/16 am 29.09.2017 entschieden, dass in der private Krankenversicherung von der AXA Versicherung AG vorgenommene Beitragserhöhung unwirksam sind. Dies bedeutet, dass Versicherungsnehmer dieser Versicherung, aber wahrscheinlich auch aller anderen privaten Krankenversicherungen, die Erhöhungen der Beiträge nebst Zinsen zurückverlangen können. Allerdings hat die Versicherung angekündigt, gegen diese Urteil Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen. Damit bestätigt das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgericht Potsdam (Az.: 29 C 122/16).
Der Kläger verlangte von der AXA die Rückzahlung der in den letzten Jahren vorgenommen Beitragserhöhungen. Er begründete dies mit einem formellen Verstoß der Versicherung im Rahmen der Anforderungen, die bei der Beitragserhöhung von Gesetzeswegen einzuhalten sind. Denn nach § 203 II 1 VVG müssen Erhöhungen von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und von diesen freigegeben werden.
Der Kläger hatte aber Zweifel an der geforderten Unabhängigkeit des Treuhänders. Nach seiner Ansicht war der Treuhänder nicht unabhängig, da er in erheblichen Umfang Einnahmen von der Beklagten erhielt. Da die verklagte Versicherung diese Zweifel im Verfahren nicht ausräumen konnte, gab das Gericht der Klage statt.
Denn auch für das Gericht stand fest, dass der von der Beklagten beauftragte Treuhänder aufgrund der Vielzahl der Aufträge, die er von der Beklagten erhalten hatte, nicht als unabhängig anzusehen ist. Das Gericht führt aus, dass der Treuhänder im Hinblick auf die von der Beklagten erhaltenen Gelder von ihr finanziell abhängig und damit nicht unabhängig entschieden hat.
Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung, zumindest für die letzten drei Jahre zurückverlangen kann. Unter Umständen ist aber auch eine Rückforderung für die letzten 10 Jahre möglich, und zwar mit Zinsen. Allerdings ist, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die AXA hat bereits verlautbaren lassen, dass sie gegen das Urteil Revision beim BGH einlegen wird.
Aktuell ist noch nicht absehbar, ob der BGH gleicher Ansicht ist wie das Amtsgericht Potsdam und das Landgericht Potsdam. Zur Wahrung möglicher Ansprüche sollten diese aber bis Ende des Jahres gerichtlich geltend gemacht werden. Zumindest sollte aber versucht werden, einen Verjährungsverzicht mit der Versicherung zu vereinbaren, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorgenannten Verfahrens.
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