Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, kann der Unterhaltsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse beziehen. Die Ansprüche auf Unterhaltszahlung gehen bei Leistung durch die Unterhaltsvorschusskasse auf diese über. Der Unterhaltsverpflichtete hat dann die rückständigen Beträge an die Unterhaltsvorschusskasse zu zahlen. Zahlt er nicht, kann diese als privilegierte Gläubigerin Ansprüche des Schuldners gegen Dritte im Rahmen des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.