Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und bemisst sich nach den dort anfallenden Kosten. Hat der Unterhaltsberechtigte die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegmentes muss der Unterhaltsberechtigte besondere Gründe vortragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war, so BGH, Beschluss vom 07.10.2012 – XII ZB 26/15.
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