Unterhalt / Kosten im Pflegeheim

Unterhalt / Kosten im Pflegeheim

Unterhalt / Haftung für die Kosten im Pflegeheim des pflegebedürftigen Ehegatten

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 verschulden Ehegatten untereinander auch dann Unterhalt, wenn einer der Ehegatten in einem Pflegeheim lebt.

Der Sachverhalt:

Ein kinderloses Ehepaar bewohnt ein beiden gehörendes Haus in Mönchengladbach. Jeder Ehegatte hat eine Rente in Höhe von insgesamt 1.500 € monatlich. Nunmehr erkrankt der Ehemann an Demenz. Er kann daher aufgrund der Schwere der Erkrankung nicht mehr zu Hause gepflegt werden, sodass er in ein Pflegeheim umziehen muss. Hierdurch entstehen monatliche Kosten in Höhe von 3.500 €. Die Pflegeversicherung übernimmt diese Kosten in Höhe von ca. 1.500 €. Der Ehemann selbst muss seine gesamte Rente in Höhe von 1.500 € noch hinzu geben. Denoch verbleibt sodann immer noch ein ungedeckter Pflegeheimkostenanteil in Höhe von 500 €. Nunmehr stellt sich die Frage, ob die Ehefrau aus ihrer Rente in Höhe von 1500 € diesen Restbetrag in Höhe von 500 € zahlen muss oder das Sozialamt eintreten muss.

Die Lösung des Bundesgerichtshofs:

Wenn die monatlichen Pflegekosten dann auch aus Sozialhilfeleistungen bestritten werden, kann dem nicht im Heim lebenden Ehegatten sein monatliches Einkommen aus Renten weggenommen werden. Dies gilt auch für anderen Einkünften, und zwar gegebenenfalls bis zu einen Betrag in Höhe von 1.000 €.

Im entschiedenen Fall lebten die Ehegatten, räumlich getrennt durch die Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten, weiterhin in einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Daher bestand die wechselseitige Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB fort. Der Bedarf des im Pflegeheim lebenden Ehegatten bemisst sich nach den für den Lebensbedarf des pflegebedürftigen Ehegatten konkret erforderlichen Kosten. Dies bedeutet bei stationärer Pflege nach den Heim- und Pflegekosten, zuzüglich eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Da dies der zu Hause bleibende Ehegatte in voller Höhe allermeist gar nicht leisten kann, ohne dass ihm selber nichts mehr verbleibt, ist seine eigene Leistungsfähigkeit zu beachten. Das, was dem Ehegatten zu belassen ist, wird als Selbstbehalt bezeichnet. Die genaue Höhe dieses Selbstbehalts ist rechtlich umstritten gewesen. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde nunmehr auf 1.000 € für angemessen und ausreichend erachtet.

Unser Rat:

Dementsprechend ist besondere Beachtung darauf zu legen, was rechtmäßiger Weise noch neben dem Selbstbehalt in Höhe von 1.000 € als weiter Ausgabenposition anzuerkennen ist. Hier ist anwaltliche Hilfe und Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei in Mönchengladbach allermeist dringend notwendig.

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