Grundsätzlich ist ein volljähriges Kind, welches noch im Haushalt eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen. Daher besteht für die Eltern volljähriger Kinder, die diese Voraussetzungen erfüllen, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Lebt das volljährige Kind bei einem Elternteil, hat noch keinen Schulabschluss, ist unter 21, besucht aber eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, besteht keine gesteigerte Erwerbspflicht der Eltern, da es bei der berufsvorbereitenden Maßnahme nicht darum geht, dass das Kind die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beendet, sondern um eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten und berufliche Integration (so OLG Hamm, Beschluss vom 03. Dezember 2014, 2 WF 144/14)
Zurück zur Übersicht