Von Kraftfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, geht immer eine Betriebsgefahr aus. Nach Unfällen können Halter daher mithaften müssen, auch wenn sie sich nicht verkehrswidrig verhalten haben.
Eine verschuldensunabhängige Haftung aus der Betriebsgefahr heraus gibt es erst bei Fahrzeugen mit Geschwindigkeiten ab 21 km/h
Zwischen einem Auto und einem E-Scooter kam es an einer Kreuzung zu einem Unfall. Die Klägerin fuhr mit ihren PKW an einer Ampel auf eine Spur für Linksabbieger und wendete. An dieser Stelle befand sich ein Überweg mit Fußgängerampel.
Der Beklagte fuhr einen E-Scooter. Er nutzt im Bereich der Ampel die vorhandene Querungshilfe. Dort stieß die Klägerin mit dem E-Scooter-Fahrer zusammen. Die Klägerin leitete zwar noch eine Vollbremsung ein. Dennoch konnte ein Zusammenstoß nicht mehr vermieden werden.
Die Klägerin wollte sich ihr eigenes Verschulden anrechnen lassen.Dennoch forderte sie zugleich Schadenersatz vom Unfallgegner. Denn dieser habe die Querungshilfe befahren, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Außerdem hafte der Unfallgegner aus der Betriebsgefahr des E-Scooters.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Lichtzeichenanlage für den E-Scooter-Fahrer grün zeigte.
Bei dem E-Scooter handelte es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug, das aufgrund seiner Bauart nicht schneller als 20 km/h fährt.
Nach Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Grundsätzlich gilt im Straßenverkehr eine Gefährdungshaftung und zwar unabhängig vom Verschulden. Zwar sei ein E-Scooter auch ein Kraftfahrzeug, aber es könne aufgrund seiner Bauart nicht schneller als 20 km/h fahren.
Nach § 8 des Straßenverkehrsgesetzes ist die verschuldensunabhängige Haftung dann ausgeschlossen, wenn ein Fahrzeug auf ebener Strecke nicht mehr als 20 km/h erreicht. Daher scheidet eine verschuldensunabhängige Haftung aus.
Der Beklagte haftet auch deshalb nicht, weil ihm eine Schuld am Zustandekommen des Unfalls nicht nachgewiesen werden konnte. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass der E-Scooter-Fahrer rot gehabt habe.