Im Fall vor dem Landgericht Paderborn (5 S 65/14) ging es konkret um einen Unfall in der Waschanlage. Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug in eine Waschstraße gefahren, in der die Fahrzeuge auf einem Band durchgezogen werden. Dort blieb das Auto plötzlich vor ihr stecken, während ihr eigenes Auto weiter nach vorne gezogen wurde. Die Frau tat alles um sich bemerkbar zu machen (insbesondere "hupte" sie vehement), doch das Personal reagierte nicht. Das Fahrzeug der Frau prallte letztendlich auf das vor ihr befindliche Fahrzeug und es entstand nicht unerheblicher Sachschaden.
Das LG Paderborn entschied nunmehr in 2. Instanz, dass der Betreiber der Autowaschanlage für den Schaden haftet! Insbesondere kann er sich auch nicht darauf berufen, dass Sicherheitsvorrichtungen zu teuer wären. Vielmehr muss der Betreiber gewährleisten, dass im Falle einer "offenkundig gefahrträchtigen Situation" das Laufband sofort abgeschaltet werden kann.
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