Der Kläger ist Gebietsverkaufsleiter im Außendienst einer GmbH. Am 17.9.2018 befand er sich auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das häusliche Büro (Homeoffice). Das Büro befindet sich im Erdgeschoss, das Schlafzimmer im Obergeschoss. Üblicherweise beginnt der Kläger im Büro unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte der Kläger aus und brach sich einen Brustwirbel.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab, weil der Unfallversicherungsschutz in einer Privatwohnung auf dem Weg zum Zwecke der erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers beginne.
Das zuständige Sozialgericht erkannte den Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg an und gab deshalb der Klage statt.
Das Landessozialgericht hingegen sah das anders und stufte den Vorfall als unversicherte Vorbereitungshandlung ein, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgehe.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Rechtsmittel ein.
Das BSG gab dem Sozialgericht Recht und stufte den Sturz als Arbeitsunfall ein.
Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahm und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert. Denn bei einer Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte ist aufgrund der Betriebsdienlichkeit auch der Arbeitsweg versichert. Der erstmalige morgendliche Weg ins Homeoffice dient dem Arbeitsantritt und erfolgt damit im Betriebsinteresse.