Unerwünschte Werbung per E-Mail unzulässig

Unerwünschte Werbung per E-Mail unzulässig

Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein Versicherungsnehmer per E-Mail  an seine Versicherung gewandt und um Bestätigung seiner Kündigung gebeten. Erhalten hatte er folgende "Automatische Antwort“:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre S. Versicherung

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***"

Als er gegenüber der Versicherung monierte, dass diese automatische Antwort Werbung enthalte, die er nicht haben wolle, erhielt er wiederum die oben zitierte automatische Antwort.

Der Versicherungsnehmer begehrte daher gerichtlich, dass die Versicherung es zu unterlassen habe, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen, um zu werben. Diesem Begehren gab der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.12.2015, VI ZR 134/15, statt. Ohne oder sogar gegen den Willen von Verbrauchern versandte Werbe-E-Mails, hier „no-reply“-Bestätigungsmails, können den Verbraucher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen.

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