Das Umgangsrecht des leiblichen Vaters mit seinem Kind war durch eine gerichtliche Entscheidung geregelt. Als die Mutter den Kontakt mit dem Kind unterband, wurde statt des beantragten Ordnungsgeldes von 3.000,00 € vom Gericht lediglich ein Ordnungsgeld von 300,00 € festgesetzt. Die von dem Kindesvater hiergegen eingelegten Rechtsmittel waren erfolglos. Die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) war dagegen erfolgreich.
Das Gericht rügte in seinem Urteil vom 15.01.2015, No. 62198/11, dass zu bezweifeln sei, dass ein Ordnungsgeld von 300,00 € einen erzwingenden Effekt gegen die Kindesmutter haben könnte. Außerdem wurde gerügt, dass im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Untätigkeitsbeschwerde zur Verfügung stand, weil das Gericht ab Antragstellung bis zur Zahlung des Ordnungsgeldes zehn Monate benötigt habe.
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