Das Familiengericht hatte in 2018 durch Beschluss das Umgangsrecht des gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten Vaters mit dem 10-jährigen Kind der Eltern geregelt. Danach stand dem Vater ein regelmäßiger Wochenendumgang sowie ein Ferienumgang zu. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen konnte ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 € angeordnet werden.
Die Mutter will den Umgang des Vaters mit dem Kind wegen Corona beschränken
Im März 2020 kam es zum Konflikt zwischen den Eltern hinsichtlich des Umgangs. Ende März teilte die Mutter dem Vater mit, dass sie den direkten Umgang aussetze, da im Haushalt Corona-Risikogruppen lebten. Der Vater könne mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen.
Der Vater klagt gegen die Beschränkung des Umgangs.
Das Familiengericht gibt dem Vater Recht und setzt wegen Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung ein Ordnungsgeld gegen die Mutter i.H.v. 300 € fest. Gegen diesen Beschluss erhebt die Mutter sofortige Beschwerde.
Da die Mutter dem Vater ab Mitte März 2020 bis jedenfalls Ende Mai 2020 keinen persönlichen Kontakt mit ihrem gemeinsamen Kind gewährte, liegt eine Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung vor. Ohne Erfolg beruft sich die Mutter darauf, dass der gerichtlich geregelte Umgang „wegen der Kontaktbeschränkungen und der Gefahr der Verbreitung des Corona-Virus nicht habe stattfinden können.“ Denn sie selbst gehöre zu einer Risikogruppe. Außerdem wohne das Kind mit seinen Großeltern in einem Mehrgenerationenhaus. Der umgangsverpflichtete Elternteil (die Mutter) ist ohne Einverständnis des umgangsberechtigten Elternteils (der Vater) grundsätzlich nicht befugt, entgegen einer familiengerichtlichen Regelung über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren.
Grundsätzlich hätten zudem die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu geführt, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können bzw. konnten. Das Bundesministerium für Justiz habe vielmehr darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie nicht auszuschließen sei. Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie. Hierzu gehörten auch Eltern in verschiedenen Haushalten.
Das OLG macht seine Rechtsauffassung mit folgendem Satz deutlich:
„Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte. Dieser unterfällt damit einem Ausnahmetatbestand“.
Ohne Erfolg verweise die Mutter zudem auf eine freiwillige Quarantäne im Hinblick auf ihre eigene Vorerkrankung und das Alter der im Haus lebenden Großeltern. Die Entscheidung, das Kind ebenfalls einer freiwilligen Quarantäne zu unterstellen, konnten die Eltern nur gemeinsam treffen. Das sei aber nicht erfolgt.