Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein Wechselmodell, welches also die hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern vorsieht, als Umgangsregelung anordnen darf, so BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII z.B. 601/15.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist das Familiengericht im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Wenn diese Aufklärung zu dem Ergebnis führt, wobei auch eine persönliche Anhörung des Kindes notwendig ist, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht, kann dies vom Familiengericht auch gegen den erklärten Willen des anderen Elternteils angeordnet werden.
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