Ein Umgang mit dem biologischen Vater ist dem Kindeswohl nicht förderlich, wenn durch ernsthafte psychische Widerstände der rechtlichen Eltern das Familiensystem, in dem das Kind lebt, beeinträchtigt würde. Aus § 1686 a) BGB ergibt sich keine Verpflichtung der rechtlichen Eltern, in einer derartigen Situation familientherapeutische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, so OLG Karlsruhe, Beschluss v. 01.06.2015 – 20 UF 63/13.
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