Umfang der Belegeinsicht bei Nebenkostenabrechnung

BGH: Recht zur Belegeinsicht einer Betriebs­kosten­abrechnung umfasst auch zugrundeliegende Zahlungsbelege

 

Ein einfacher Sachverhalt

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Klägerin verlangt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Sie gewährte dem Beklagten Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege; eine darüber hinaus vom Beklagten verlangte Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege lehnte sie ab. Der Beklagte verweigerte daraufhin die Zahlung.

Die Vermieterin erhob Zahlungsklage.

 

Wie haben die Instanzgerichte entschieden?

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.262,35 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Wie urteilte der BGH?

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ausgleich der Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung vom 23. Oktober 2014 derzeit nicht zu, weil sie dem Beklagten die begehrte Einsicht (auch) in die Zahlungsbelege nicht gewährt hat.

 

Die Argumente des BGH

Einem Mieter steht gegenüber einer auf Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsklage des Vermieters ein aus § 242 BGB folgendes Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihm eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist.

Denn das Einsichtsrecht des Mieters bezieht sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht nur auf die Rechnungen, sondern auch auf die dazugehörigen Zahlungsbelege.

Denn mit Hilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen. Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es dabei nicht. Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 118/19 -

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