Der Fernsehsender Sky darf gegenüber seinen Kunden die Programmpakete nicht einseitig ändern oder einschränken.
"[1.1.2] Bei der inhaltlichen Gestaltung, Abänderung und/oder Anpassung der einzelnen Kanäle und sonstigen Dienste, Programmpakete und Paketkombinationen ist Sky frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals, eines sonstigen Dienstes, eines Programmpakets bzw. einer Paketkombination erhalten bleibt."
"[1.1.3] Der Kunde erkennt an, dass Sky für den redaktionellen Inhalt der von Sky zur Verfügung gestellten Programme nicht verantwortlich ist, sofern diese von Dritten veranstaltet werden. Er kennt darüber hinaus an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen saisonal bedingt oder abhängig von der Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte für Sky variieren kann."
"[1.1.4] Über Ziffer 1.1.2. hinaus behält sich Sky vor, den Inhalt einzelner Kanäle, sonstiger Dienste, Programmpakete und Paketkombinationen abzuändern oder anzupassen, soweit dies aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechtsverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforderlich ist."
Die Bestimmungen 1.1.2 und 1.1.3 sind nach Ansicht des LG München I unwirksam.
Das Gericht sieht die Klausel 1.1.2 als unzulässig an,weil sie einen einseitigen Änderungsvorbehalt zugunsten von Sky beinhaltet. Die Veränderung ist auch nicht an sachliche Voraussetzungen geknüpft. Sie kann von dem Unternehmen ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes jederzeit durchgeführt werden.
Sky hatte die Auffassung vertreten, dass dieser Änderungsvorbehalt notwendig ist, weil ihr Vertragsangebot von Lizenzen und dritten Vertragspartnern abhängig ist. Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Es erkannte zwar die Programmabhängigkeit von Sky als sachlichen Grund an. Das Gericht wies aber darauf hin, dass sich dies in der Klausel auch wiederfinden muss. Dies ist aktuell aber nicht der Fall. Denn momentan kann Sky nach den AGB jederzeit grundlos eine Änderung vornehmen.
Auch die Klausel 1.1.3 ist nach Auffassung des Gerichts ebenso rechtswidrig. Denn sie ermöglicht Sky eine willkürliche Änderungsmöglichkeit , ohne dass die Anpassung der Leistungen klar und nachvollziehbar auf sachliche Voraussetzungen eingegrenzt werden.
Die Regelung in Klausel 1.1.4 beanstandete das LG München hingegen nicht.
Hier werde die Änderungsmöglichkeit an einen sachlichen Grund geknüpft. Die Klausel ist daher zulässig. Zudem gewährt Sky dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht. Ein Anspruch auf Beibehaltung der ursprünglich vereinbarten vertraglichen Leistungen hingegen bestünde nicht.
LG München I, Urt. v. 17.01.2019 - Az.: 12 O 1982/18
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