Der im Verkehr nicht vorbelastete Angeklagte fuhr im Anschluss an einen Besuch des Oktoberfestes in München gegen 22.15 Uhr mit einem E-Scooter. Er hatte ihn am Rosenheimer Platz angemietet und wollte zu seinem Hotel fahren, das ca. 400 m entfernt ist. Nach einer Strecke von ca. 300 m wurde er angehalten. Die bei ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 ‰ im Mittelwert.
Der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte gab an, dass Ausfallerscheinungen beim Angeklagten nicht festzustellen gewesen wären. Er wäre selbst von der Höhe des an Ort und Stelle gemessenen Atemalkoholwertes überrascht gewesen.
Gemäß § 1 Abs. 1 eKFV (Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr) sind Elektrokleinstfahrzeuge wie der E-Scooter Kraftfahrzeuge.
Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht darauf an, ob dies dem Angeklagten bekannt war. Denn als Straßenverkehrsteilnehmer hätte er sich - gerade bei Nutzung von neu im Verkehrsraum erschienenen Fahrzeugen - vor Fahrtantritt kundig machen müssen.
Trotz der überschaubaren Fahrstrecke und der Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, war gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insoweit liegt ein Regelfall vor, wonach sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Ein Abweichen vom Regelfall ist vorliegend nicht angezeigt. Zwar handelt es sich um eine Fahrt mit einem E-Scooter, welcher im Verhältnis zu einem herkömmlichen Pkw deutlich leichter ist, und um eine Fahrstrecke von nur circa 300 m. Jedoch handelt es sich auch nicht um eine Bagatelle, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Abweichen vom Regelfall erfordert. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, weder bei den Ordnungswidrigkeiten noch bei den Straftaten eine abweichende Regelung für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern zu treffen.
Des Weiteren war zur Einwirkung auf den Angeklagten ein Fahrverbot von drei Monaten zu verhängen, da der Angeklagte durch die Nutzung von E-Scootern gezeigt hat, dass er auch auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zurückgreift.
Das Urteil ist nach Verwerfung der Sprungrevision des Angeklagten durch Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.07.2020 rechtskräftig.