Der Betroffene fuhr am 08.10.2020 im Stadtgebiet von Kaiserslautern einen E-Scooter. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums verschiedene Konzentrationen von Betäubungsmitteln im Blut aufwies. Der Betroffene hätte die relevante Kokain-Konzentration, die zu einer konkreten Beeinflussung geführt hat, erkennen können. Deshalb hätte er auch die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss vermeiden können.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel zu einer Geldbuße in Höhe von 500,- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde erhoben. Er beanstandet, dass es beim Verwenden eines E-Scooters nicht zwingend ist, ein Regelfahrverbot anzuordnen.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Regelfahrverbot nicht alleine wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier: E-Scooter) entfallen könne.
Für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlaggebender Bedeutung als die Wahrscheinlichkeit andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen.
Auch einem E-Scooter komme durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu. Das werde noch dadurch verstärkt, dass beim E-Scooter eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter falle, als mit einem konventionellen Fahrrad.
Zur Begründung der besonderen Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter wird ferner angeführt, dass Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition und des kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise haben. Dadurch können sich kritische Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer ergeben.
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