Wird der Auftragnehmer mit der Sanierung eines feuchten Kellers beauftragt, schuldet er als funktionalen Werkerfolg die Herstellung eines trockenen Kellers. Das gilt auch dann, wenn die Feuchtigkeit andere als die zunächst angenommenen Ursachen hat.
Wer einen derartigen Auftrag übernimmt, muss sich bewusst sein, dass eine umfassende Feuchtigkeitsproblematik bestehen kann, weswegen auch umfangreich geprüft werden muss. Denn bei der Auftragsannahme kann der Auftragnehmer sich nicht darauf verlassen, dass bei der Errichtung des Gebäudes die zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Dies hat das Oberlandesgericht Celle im Mai 2013 entschieden. Die nicht Zulassungsbeschwerde ist vom Bundesgerichtshof abgewiesen worden.
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