Ein Ehepaar hatte eine Wohnung gemeinsam angemietet. Der Mietvertrag lief auf Eheleute. Er war von beiden unterschrieben.
Im Zuge der Trennung war der Ehemann aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Ehefrau und die drei Kinder verblieben in der Wohnung. In der Folge wurde die Miete teilweise nicht bezahlt. Es kam zu Mietrückständen.
Der Vermieter lehnte es im übrigen ab, den Ehemann aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Der Ehemann verlangte von seiner Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages. Das lehnte die Ehefrau ab. Sie war der Ansicht, dazu nicht verpflichtet zu sein, solange die Ehe noch nicht geschieden sei.
Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung anmieten, werden durch den Mietvertrag gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Das bedeutet, dass im Falle einer Trennung der ausgezogene Ehepartner weiter für die Miete haftet.
Das Amtsgericht verpflichtete die Ehefrau, ihre Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages zu erteilen. Nach Ablauf des Trennungsjahres überwiege das Interesse des Ehemannes, aus dem Vertragsverhältnis entlassen zu werden. Die Ehefrau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Das OLG bestätigte die rechtliche Bewertung des Familiengerichts. Die Beschwerde der Ehefrau ist folglich zurückgewiesen worden.
Die Ehefrau muss nach Ablauf des Trennungsjahres an einer Befreiung des Ehemannes aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung mitwirken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht willens oder in der Lage ist, den anderen im Außenverhältnis zum Vermieter von Verpflichtungen freizustellen. Im konkreten Fall zahlt der Ehemann bereits die nach seinem Auszug aufgelaufenen Mietschulden ab.
Die Ehefrau kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, der Ehemann habe die Familie „im Stich gelassen“. Denn sie hatte nach dem Auszug während des Trennungsjahres Zeit, sich eine andere, ihren Vermögensverhältnissen angemessene Wohnung zu suchen.
Ferner hätte sie nach dem Trennungsjahr auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Aus diesem Grund ist die Fortsetzung einer gemeinsamen Haftung für das Mietverhältnis nicht gerechtfertigt.