Hat der Kindesvater berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft und strengt ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren an, stellt sich je nach Ausgang die Frage, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese Entscheidung ist in das Ermessen des Tatrichters gestellt.
Die Entscheidung über die Kosten ist bei einem solchen Verfahren nicht allein nach dem Obsiegen oder Unterliegen zu treffen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Vaterschaft z.B. wegen Verkehrs der Kindesmutter auch mit anderen Männern während der Empfängniszeit, stellt sich jedoch heraus, dass der Antragsteller der Vater ist, verliert er also das Verfahren, bedeutet dies nicht, dass er auch die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Zurück zur Übersicht