Tod infolge schwerer Nussallergie als Unfall

Tod infolge schwerer Nussallergie als Unfall

Die 15jährige Tochter der Versicherungsnehmerin litt an einer angeborenen schweren Entwicklungsstörung, Asthma und diversen Allergien. Die Allergie gegen Nüsse war am stärksten ausgeprägt. Bereits der bloße Hautkontakt mit geringsten Nussbestandteilen, die bei anderen Personen noch an deren Haut hafteten, konnte schwere allergische Reaktionen auslösen.

Heiligabend 2009 aß das wegen seiner Entwicklungsstörung geistig und körperlich auf dem Stand einer 8jährigen befindliche Kind einige zur Dekoration des Weihnachtstisches verwendete Stücke nusshaltiger Schokolade. Es kam sofort zu einer heftigen allergischen Reaktion. Diese führte trotz Einsatz eines Notarztes zu einem Kreislaufzusammenbruch und zum Tod des Mädchens.

Der BGH hat in dem Verzehr nusshaltiger Schokolade, in dessen Folge ein an einer schweren Nussallergie leidendes Kind verstirbt, als einen versicherten Unfall i. S. d. Unfallversicherung angesehen.

Die Sache wurde jedoch an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dieses soll nun darüber befinden, zu welchem Anteil die Allergie an dem Tod mitgewirkt hat.

In dem Umfang der Mitwirkung ist die Entschädigung nämlich zu mindern.

Fazit:

Bitte prüfen Sie bei allen Fällen einer eintretenden Gesundheitsschädigung, ob diese möglicherweise durch einen Unfall verursacht wurde. Hierbei ist – wie der vorliegende Fall zeigt – der Unfallbegriff weit zu fassen.

Im Zweifel beraten wir Sie gerne.

 

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