Wird ein Domainname genutzt, der bewusst eine fehlerhafte Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens verwendet, kann dies wegen Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung und auch gegen das Namensrecht verstoßen. Solche „Tippfehler-Domains“ sind nur dann wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Website sogleich und unübersehbar darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der gewünschten Website befindet.
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