Der BGH hat in einer Entscheidung ausgeführt, dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die Schadstoffbelastung des zum Aushub und zur Weiterverarbeitung vorgesehenen Bodens notwendig ist, wenn davon auszugehen ist, dass bei vergleichbaren Böden regelmäßig eine Kontaminierung vorliegt. In der zu Grunde liegenden Fall Konstellation beauftragte ein öffentlicher Auftraggeber, unter Einbeziehung der VOB/B, den Auftragnehmer mit der Entfernung einer teerhaltigen Asphaltschicht einer Ortsdurchfahrt sowie des darunter liegenden Bodenmaterials, ohne dass in der Ausschreibung auf die Kontamination hingewiesen wurde. Der Auftragnehmer machte ca. 100.000 € zusätzlich für die notwendigen Entsorgungsmaßnahmen geltend. Der BGH hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass ein Hinweis auf schadstoffbelastetes Material jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn sich die Schadstoffbelastung aus den übrigen Umständen klar ergibt. Ein Sachverständiger hatte im Zuge der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellt, dass sich unterhalb von Asphaltdecken im Bereich von Ortsdurchfahrten regelmäßig belasteter Boden befindet.
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