Vorwerk hatte das neue Thermomix-Modell TM 6 im Frühjahr 2019 eingeführt. Es unterscheidet sich vom Vorgängermodell durch mehrere zusätzliche Funktionen wie das Sous-Vide-Garen, Fermentieren und die Möglichkeit zum Braten. Eine Kundin hatte nur wenige Woche vor der Präsentation des neuen Modells das bisherige Modell käuflich erworben. Beim Kauf war sie nicht über den bevorstehenden Modellwechsel bei Thermomix hingewiesen worden. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage eine Rückabwicklung des abgeschlossenen Kaufvertrages.
Das Landgericht Wuppertal hat am 09.01.2020 die Klage der Thermomix-Käuferin endgültig abgewiesen.
Nach Ansicht des Landgerichtes hat der Hausgerätehersteller ein berechtigtes Interesse daran gehabt, die aktuelle Produktion noch abzusetzen. Dabei sei er nicht verpflichtet gewesen, Hinweise auf den künftigen Produktwechsel zu geben. Selbst wenn das neue Gerät schon in den Startlöchern gestanden habe, müssen die Vorgängermodelle nicht als Auslaufmodell bezeichnet werden.
Das Landgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Wuppertal. Zuvor hatte das AG die Forderung der Klägerin nach einer Rückabwicklung des Kaufvertrages für das mehr als 1.000 Euro teure Küchengerät ebenfalls abgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.