Eine Erblasserin errichtete unter dem Datum des 6. Oktober 2014 eine aus insgesamt neun handschriftlich beschriebenen Seiten bestehende letztwillige Verfügung. In ihrem Testament bestimmte sie ihren Ehemann zu ihrem von allen Beschränkungen befreiten Vorerben und ihre Kinder zu ihren Nacherben. Außerdem ordnete sie eine Testamentsvollstreckung an.
Am Ende der Seite 8 des Testaments befand sich das Kürzel „b.w.“. Auf der Rückseite dieses Blattes, gekennzeichnet mit der Seitenzahl 8a, verfügte die Erblasserin Dauertestamentsvollstreckung bezüglich ihrer Tochter bis zu deren Ableben durch einen ihrer Brüder.
Das Datum der Niederschrift auf dieser Seite hielt die Erblasserin allerdings nicht fest und unterzeichnete die Textpassage auch nicht. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2020 die Tatsachen, die zur Begründung des gestellten Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Dagegen hat die Tochter Beschwerde eingelegt. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Das OLG ist der Ansicht, dass das von der Erblasserin errichtete Testament wirksam ist. Dies gelte auch für die nachträglich eingefügte Anordnung auf der Rückseite von Seite 8 des Testaments.
§ 2247 Abs. 1 BGB fordert, dass der Erblasser sein Testament unterschreibt. Grundsätzlich muss die Unterschrift den Text abschließen. Bei mehreren Blättern, auch wenn diese lose sind, muss nicht jedes einzelne Blatt unterschrieben werden. Es genügt die Unterschrift auf der letzten Seite, wenn an der Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten - beispielsweise wegen einer Nummerierung oder wegen eines fortlaufenden textlichen Zusammenhangs - kein Zweifel besteht.
Entscheidend ist, ob der Erblasser die Ergänzung in den vorstehenden Text einbinden wollte. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dafür spricht die Seitenzahl 8 a, die Nummerierung der Absätze und der Vermerk „b.w“. auf der Vorderseite des Testaments.