Ein Arzt hat die Pflicht, den nach einer Magenspiegelung in seiner Praxis in der Aufwachphase befindlichen, unter dem Einfluss des sedativen Medikaments stehenden Patienten so zu überwachen, dass dieser nicht aufgrund der durch das Medikament bestehenden geringeren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu Schaden kommt.
Im Falle der hier klagenden Patientin hatte sich diese in der Praxis des beklagten Arztes einen Bruch des Oberschenkelknochens zugezogen, als sie während der Aufwachphase von der Liege stürzte. Das Gericht (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 09.01.2015 – 4 O 170/13) sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mehr als 8.500 € zu. Der beklagte Arzt habe seine Pflicht vernachlässigt, gegen ein zu erwartendes weisungswidriges Aufstehen Vorsorge zu treffen, beispielsweise durch eine durchgehende Überwachung der Patientin oder durch eine Umgrenzung des Bettes.
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