Stimmrecht des Verwalters bei Abberufungsbeschluss der Gemeinschaft

Stimmrecht des Verwalters bei Abberufungsbeschluss der Gemeinschaft

Grundsätzlich kann stets mit einfacher Stimmmehrheit der Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters erfolgen. Vielfach stellt sich allerdings die Frage, ob der Verwalter bzgl. seiner Abberufung ein eigenes Stimmrecht besitzt bzw. mit ihm übertragene Stimmrechtsvollmachten abstimmen darf, insbesondere dann wenn er gleichzeitig Wohnungseigentümer ist. Grundsätzlich kann für einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung seine Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot bestehen. Mit der Bedeutung des Stimmrechts eines Miteigentümers ist es nicht zu vereinbaren, wenn bei der Bestellung oder Abberufung eines Verwalters das Stimmrecht des Wohnungseigentümers, der zum Verwalter bestellt ist, erklärt werden soll, schlechthin ausgeschlossen würde.

Nichts anderes gilt, wenn von der Eigentümerversammlung zugleich mit der Bestellung oder Abberufung eines Verwalters über den Abschluss soll die Auflösung des Verwaltervertrages beschlossen wird. Der Schwerpunkt der Beschlussfassung liegt weiterhin bei der Bestellung / Abberufung als Akt mit der Verwaltung. Der Verwaltervertrag stellt lediglich die Ausgestaltung dieser Rechtsposition im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern dar. Weiterhin ist es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Wohnungseigentümer sein Stimmenübergewicht nutzt, um seine Bestellung zum Verwalter durchzusetzen oder ggf. die Abberufung als Verwalter zu verhindern.

Ein Rechtsmissbrauch wird nur dann angenommen, wenn Umstände hinzutreten, die sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft darstellen und damit gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen.

Dagegen ist ein eigenes Stimmrecht nach ganz herrschender Meinung nicht gegeben, wenn es um die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund geht. In diesem Fall ist er nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer bei der Stimmabgabe zu vertreten (§ 25 Abs. 5 WEG).

Soweit der Verwalter nicht Wohnungseigentümer ist, hat er auf keinen Fall ein eigenes Stimmrecht. Die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage obliegt allein den Wohnungseigentümern. Diese können ihm aber im Wege der Bevollmächtigung ein Stimmrecht erteilen, so dass er über seine eigene Abberufung mitstimmt. Dabei geht es allerdings ausschließlich um die Ausübung des Stimmrechts der Miteigentümer und damit um deren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten.

 

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