Wenn aufgrund einer stichprobenartigen Überprüfung durch einen Sachverständigen festgestellt wird, dass handwerklich unsauber und entgegen der Herstellerangaben gearbeitet wurde, kann die gesamte Leistung des Auftragnehmers als mangelhaft angesehen werden, so OLG Frankfurt, Urteil vom 26.10.2012 – 13 U 129/09.
Die von dem Handwerker hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist vom BGH (Beschluss vom 08.01.2015 – VII ZR 332/12) zurückgewiesen worden.
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