Steuertricks bei der Erbschaft ausnutzen

Steuertricks bei der Erbschaft ausnutzen

Beim Berliner Testament erbt in der Regel der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen des Erstverstorbenen. Die Kinder werden als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt. Das hat steuerlich zur Folge, dass beim 1. Erbfall der überlebende Ehegatte das gesamte erworbene Vermögen versteuern muss. Der Steuerfreibetrag liegt bei 500.000 €. Gehören Versorgungsbezüge zum Nachlass, so kann deren Kapitalwert bis 256.000 € steuerfrei sein. Häufig reichen die Freibeträge aus.

Für den 2. Erbfall ist zu berücksichtigen, dass nunmehr das Vermögen des 1. Ehegatten und des 2. Ehegatten zusammen vererbt werden. Der Steuerfreibetrag für Kinder liegt bei 400.000 €. Hier reichen die Freibeträge häufig nicht mehr aus.

Der Trick besteht darin, das Vermögen des 2. Elternteils durch einen sogenannten fiktiven Pflichtteilsanspruch zu reduzieren. Nach dem Tod des 1. Elternteils sind die Kinder enterbt worden, da der überlebende Elternteil alleine Erbe geworden ist. Das Gesetz gibt den enterbten Kindern anstelle des gesetzlichen Erbteils den Pflichtteilsanspruch als Ersatz. Der Pflichtteilsanspruch ist halb so groß, die der gesetzliche Anteil.

Es ist möglich, den Pflichtteilsanspruch nach dem zuerst verstorbenen Elternteil zu berechnen und diesen Wert vom steuerpflichtigen Vermögen des 2. Elternteils abzuziehen.

Beträgt das Vermögen des 1. Elternteils zum Beispiel 300.000 €, beträgt der Pflichtteilsanspruch (bei Zugewinngemeinschaft und einem Kind) 75.000 €. Hinterlässt der 2. Elternteil ein Vermögen von 500.000 €, kann der Pflichtteilsanspruch - auch wenn er gar nicht gezahlt worden ist - vom Vermögen in Abzug gebracht werden, so das 425.000 € übrig bleiben. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 400.000 € verbleibt ein steuerpflichtiges Vermögen von 25.000 €. Die Erbschaftssteuer würde dann 1.750 € betragen. Somit sind 5.750 € an Steuern gespart worden. Der Bundesfinanzhof hat diesen Steuertrick in seiner Entscheidung vom 19. 2. 2013 (NJW 2013, 2623) akzeptiert.

 

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