Der Kläger verlangte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die beklagte Versicherung lehnt dies ab, da sie behauptet, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages falsche Angaben gemacht hat. Sie behauptet der Kläger haben einen Anzeigenpflicht, der er bei bestehender Multiple Sklerose vor Abschluss des Vertrages nicht erfüllt hat. Allerdings war vereinbart, dass der Versicherungsnehmer erst bei weiterer Erhöhung der Versicherungssumme verpflichtet ist, umfassend zum Gesundheitszustand Angaben zu machen. Daher war streitig, ob dann, wenn Gesundheitsfragen gestellt werden, diese sich aber nur auf vorgegebenen Krankheiten beschränken, darüber hinaus Angaben zu (erheblichen) Krankheiten gemacht werden müssen, nach denen nicht gefragt wurde.
Das Gericht musste sich unter anderem mit der Frage auseinandersetzen, ob das Verschweigen einer (erheblichen) Krankheit eine Täuschung gegenüber der Versicherung darstellt
Im vorliegenden Fall hat das Gericht keine Täuschung wegen der fehlenden Angabe des Versicherungsnehmers festgestellt, auch wenn die Klage, allerdings wegen anderer Gründe, abgewiesen wurde. Das Gericht stellt fest, dass grundsätzlich ein Verschweigen von Tatsachen eine Täuschung darstellen kann. Hierfür ist allerdings notwendig, dass eine Aufklärungspflicht bezüglich der nicht offenbarten Tatsachen besteht. Im vorliegenden Fall hat eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden. Dies begründet das Gericht damit, dass die Versicherung spezifische Fragen zum Gesundheitszustand und Krankheiten gestellt hat, hiervon aber die bestehende Erkrankung nicht erfasst war. Da vereinbart war, dass nur bei weiterer Erhöhung der Versicherungssumme umfassend zum Gesundheitszustand Erklärungen abgegeben werden müssen, bestand keine spontane Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers für Krankheiten, die nicht im Fragenkatalog enthalten waren.
Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen, insbesondere in der Berufsunfähigkeitsversicherung, sind selbstverständlich wahrheitsgemäß zu beantworten. Wenn die Versicherung aber spezielle Fragen zu einem Thema stellt, wie hier nach vorgegebenen Krankheiten, kann der Versicherungsnehmer regelmäßig davon ausgehen, dass zu anderen Krankheiten eine spontane Erklärungspflicht nicht besteht.
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Häufig hat die Versicherung formelle Anforderung zu erfüllen, die nicht beachtet worden sind. In diesen Fällen ist die behauptete Beendigung des Versicherungsvertrages nicht gegeben und Leistungen können verlangt werden .
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