Sperrung Social-Media-Nutzerkonto

Bezeichnet der Nutzer einer Social-Media-Plattform einen anderen Nutzer in einem Post als "Musel", so rechtfertigt dies die Sperrung des Nutzerkontos. Denn insofern liegt zumindest eine Schmähung, wenn nicht sogar eine Beleidigung vor. 

 

Was war geschehen?

Der Nutzer einer Social-Media-Plattform erhob Klage vor dem Landgericht gegen die Sperrung seines Nutzerkontos. Hintergrund der Sperrung war, dass er in einem Post schrieb: "Der Musel ist ziemlich rassistisch". 

Der Post hatte keinen Bezug zu einer inhaltlich-sachlichen Diskussion.

 

Wie hat das Landgericht entschieden?

Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Das OLG beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. In einem Hinweisbeschluss legt es seine Rechtsauffassung dar.

 

Der wesentliche Inhalt des Beschlusses.

Die Sperrung des Nutzerkontos des Klägers sei zulässig gewesen. Durch die Verwendung des Begriffs "Musel" habe der Kläger zumindest das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bezeichneten verletzt. Es liege eine Schmähung vor, hinter der die Meinungsfreiheit zurücktrete.

Begriff "Musel" als Beleidigung

Zudem spricht nach Ansicht des Oberlandesgerichts einiges dafür, dass die Bezeichnung "Musel" einen beleidigenden Sinngehalt habe. Auch dies rechtfertige ebenfalls die Sperrung. 

Der Begriff weise eine gewisse Nähe zum Begriff "Neger" auf, der heute ganz überwiegend als beleidigend empfunden wird. Die Anrede eines Menschen als "Musel" werde verbreitet ebenfalls als kränkend und ehrabschneidend empfunden. Ein erheblicher Teil der Rechtsprechung hat bereits in diesem Sinne entschieden und den Begriff „Musel“ als eine ehrenrührige Herabsetzung bzw. auch ausdrücklich als Beleidigung eingestuft.

 

OLG Rostock, Beschluss vom 18.03.2021 - Az.: 2 U 19/20 

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