Sozietätsverbot zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen von Heilberufen ist verfassungswidrig

Sozietätsverbot zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen von Heilberufen ist verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 12.01.2016, 1 BvL 6/13, veröffentlicht am 02.02.2016, hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der Sozietät zwischen Rechtsanwälten und Ärzten, Zahnärzten und Apothekern für verfassungswidrig erklärt.

Die Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt und eine Ärztin, die zugleich Apothekerin ist, wollten sich in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft wurde unter Hinweis auf § 59 a Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zurückgewiesen, weil in der Norm die Berufe des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt seien.

Das BVerfG hat mit der Entscheidung vom 12.01.2016 § 59 a Abs. 1 Satz 1 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, soweit die Norm einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegensteht.

Sowohl Ärzte als auch Apotheker unterliegen nämlich ebenso wie Rechtsanwälte der Verschwiegenheitspflicht, die weiterhin strafrechtlich geschützt ist. Daher ist ein Sozietätsverbot zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen der Heilberufe nicht erforderlich, um das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten des Anwalts zu schützen. Auch zum Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit gegenüber außenstehenden Dritten sei das Verbot jedenfalls überwiegend nicht erforderlich. Denn die Pflicht für Ärzte und Apotheker zur beruflichen Verschwiegenheit gelte umfassend für alle nicht allgemein bekannten Tatsachen, die dem Berufsträger in seiner Eigenschaft als Arzt beziehungsweise Apotheker anvertraut oder sonst bekannt werden.

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