Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind Fremdgeschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung beitragspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese Beitragspflicht kann allerdings auch sogenannte Gesellschaftergeschäftsführer treffen. Auch, wenn der Geschäftsführer über Anteile am Stammkapital der Gesellschaft verfügt, bedeutet dies nach der Auffassung der Sozialgerichte nicht, dass er auch als Selbstständiger und damit befreit von der Sozialversicherungspflicht anerkannt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschäftsführer frei schalten und walten kann, als ob er alleiniger Inhaber des Unternehmens wäre. Die Problematik stellt sich in allen Fällen, in denen der Gesellschaftergeschäftsführer aufgrund der Mehrheitsverhältnisse am Stammkapital der Gesellschaft unliebsame Entscheidungen und damit eine Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung nicht vermeiden kann. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist damit in der Regel, dass der Gesellschaftergeschäftsführer über Mehrheitsanteile am Stammkapital verfügt oder eine diesbezügliche Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern getroffen wird. Ausnahmen hierzu kann es geben, wenn der Geschäftsführer ein Familienunternehmen leitet und die übrigen Gesellschafter ihre Weisungsbefugnisse nicht ausüben. Wird aufgrund einer falschen Einschätzung durch den Gesellschaftergeschäftsführer im Nachhinein die Sozialversicherungspflicht festgestellt, drohen hohe Nachzahlungen in die Sozialversicherungskassen. Von Gesetzes wegen ausgenommen von der Sozialversicherungspflicht sind die Vorstände von Aktiengesellschaften. Je nach Größe und Struktur des Unternehmens kann es sich daher lohnen, über die Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft oder die Gründung einer Aktiengesellschaft nachzudenken.

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