Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2014 die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge erhöht. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Wenn sich die Gerichte dabei auf Feststellungen in einem Sachverständigengutachten stützen, dessen Verwertbarkeit verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt, kann dies auf die gerichtliche Entscheidung durchschlagen, wenn die Gerichte die Zweifel nicht in verfassungsrechtlicher gebotener Weise beseitigen.
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