Im zu entscheidenden Fall hatte ein Kriminalbeamter beim Bundeskriminalamt Sonderurlaub von einem Tag wegen der Niederkunft seiner nichtehelichen Lebensgefährtin beantragt. Dieser Antrag wurde von der Dienststelle abgelehnt. Zur Begründung verwies sie auf die Sonderurlaubsverordnung, die Sonderurlaub nur bei Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gewähre.
Da der Kriminalbeamte nicht verheiratet ist, ist diese Vorschrift nicht auf ihn anwendbar. Dies stellt auch keine Verletzung des Ehe- und Familienschutze des Art. 6 Abs. 1 GG oder des Gleichheitssatzes dar, da der Gesetzgeber die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft als eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft mit wechselseitigen Beistandspflichten sieht, die bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gegeben sind.
Der Kriminalbeamte kann sich allerdings auf einen wichtigen persönlichen Grund berufen, für den die Sonderurlaubsverordnung ebenfalls einen Anspruch auf Sonderurlaub gewährt.
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