Wurde an einem Einfamilienhaus eine Überwachungskamera angebracht und ist diese auch auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet, ist nach dem Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2014 die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten hierauf anwendbar. Dies bedeutet, dass die Aufzeichnung entsprechender Daten grundsätzlich nur erlaubt ist, wenn eine entsprechende Einwilligung der aufgezeichneten Person vorliegt. Die Würdigung berechtigter Interessen des Anbringenden, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben von sich selbst und auch seiner Familie zu schützen, ist aber nicht ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass eine Aufzeichnung dann ohne Einwilligung möglich ist, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich ist. Die betroffene Person muss über die Aufzeichnung auch nur dann informiert werden, wenn dies möglich ist und einen verhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Mitgliedsstaaten können diese Rechte und Pflichten beschränken, wenn dies für die Prävention oder Verfolgung von Straftaten oder für die Wahrung der Grundrechte anderer Personen notwendig ist.
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