Seminarunterlagen können als Sammelwerk den Urheberrechts- und Leistungsschutz gem. § 4 UrhG genießen. Dafür ist allerdings vorausgesetzt, dass die Auswahl oder die Anordnung der darin aufgenommenen Einzelwerke eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, die über die bloße Summe der Inhalte der einzelnen Elemente hinausgeht.
Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz gem. § 97 Abs.1, 2 UrhG., sollten diese Werke ohne Zustimmung verbreitet werden.
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