Zwischen den Parteien wurde ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen. Danach trägt die Beklagte die dort im Einzelnen aufgelisteten Betriebskosten. Kosten, die im Zusammenhang mit Rauchwarnmelder entstehen, sind nicht aufgeführt.
Im Oktober 2015 kündigte die Klägerin der Beklagten an, dass das Gebäude mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werde. Gleichzeitig teilte sie die künftig voraussichtlich anfallenden Kosten für deren Miete und Wartung mit.
Die von der Klägerin für die Jahre ab 2016 erstellten Betriebskostenabrechnungen wiesen jeweils die nach der entsprechenden Wohnfläche auf die Beklagten entfallenden Kosten für die "Miete + Wartung Rauchmelder" aus. Die Beklagten weigerten sich, die Beträge zu zahlen. Daraufhin erhob die Klägerin Klage.
Das Amtsgericht die Klage, soweit die Mietkosten der Rauchwarnmelder betrifft, abgewiesen. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Es handelt sich nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV. Die Mietkosten sind vielmehr gleichzusetzen mit den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern. Diese sind nicht umlegbar. Denn der Vermieter hat die Kosten für die Anschaffung von Betriebsmitteln selbst zu tragen.
Der BGH verweist auf die gesetzliche Regelung in § 1 Abs. 2 BetrKV. Diese Vorschrift untersagt ausdrücklich eine Umlage von Kapital- und Finanzierungskosten als Betriebskosten.