Die Klägerin verlangt restliche Vergütung aus verschiedenen Werkverträgen.
Der Beklagte ist Eigentümer von zwei Grundstücken, die jeweils mit einem Altbau-Mehrfamilienhaus bebaut sind. Im Jahr 2016 beabsichtigte der Beklagte, die vorgenannten Gebäude zu sanieren. Nachdem der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass für ihn lediglich ein Preisrahmen von 250.000,- Euro finanzierbar sei, erstellte die Klägerin unter dem 19.02.2016 ein Angebot über 249.724,29 EUR einschließlich Mehrwertsteuer
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Im Jahr 2016 führte die Klägerin umfangreiche Baumaßnamen in den vorgenannten Objekten durch. Die Rechnungen für das hierfür erforderliche Material ließ sie hierbei teilweise unmittelbar auf den Beklagten ausstellen und händigte sie ihm nach Bezahlung aus. Ferner übergab sie ihm Kaufbelege über weiteres Material, wie z.B. Baumarkt-Kassenzettel, die an sie adressiert waren.
Am 28.12.2017 forderte der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten per WhatsApp unter Übersendung von Ablichtungen der Vor- und Rückseiten zweier EC-Karten zu einer Zahlung von insgesamt 35.000 EUR auf und erklärte dazu:
"Kannst du bitte aufteilen 20 auf dass eine Konto und 15 auf dass andere Konto dass nicht so viel an die Augen von F... kommt Danke".
Der Beklagte leistete die Überweisung wie gewünscht auf die beiden Konten.
Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte.
Das Landgericht Wuppertal hat die Klage abgewiesen. Denn der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei wegen einer Schwarzgeldabrede nichtig. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Obwohl beide Parteien leugneten, eine Schwarzgeldabrede getroffen zu haben, war das Oberlandesgericht Düsseldorf unter anderem aufgrund der WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte "Schwarzgeldabrede" getroffen hatten.
Der zugrundeliegende Vertrag verstieße vielmehr gegen § 1 SchwarzArbG. Denn die Parteien waren sich einig gewesen, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.
Zu Recht habe das Landgericht sein Urteil auf die WhatsApp-Nachricht des Geschäftsführers der Klägerin vom 28.12.2017 gestützt. In dieser hat der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten gebeten, den zu überweisenden Betrag von 35.000,- Euro in Beträge von 20.000,- Euro aufzuteilen, damit "nicht so viel an die Augen von F... kommt".
Denn es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese Nachricht dahingehend verstanden hat, dass mit "F....." das Finanzamt gemeint ist. Aus dem Kontext der WhatsApp-Nachricht und dem bewussten Nichtausschreiben des Wortes „F…", aber auch dem weiteren Verhalten der Parteien ist die Nachricht nicht anders zu verstehen.
Deshalb hat das Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.