Barzahlung spricht für Steuerhinterziehung!

 

Zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten einen Betrag von 3.800 Euro in bar ohne hierfür eine Rechnung oder Quittung zu erhalten, spricht dies dafür, dass der Auftragnehmer diesen Teil der Zahlung mit Billigung des Auftraggebers nicht versteuern wollte.

Verstößt der Auftragnehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten und nutzt der Auftraggeber diesen Verstoß zum eigenen Vorteil aus, führt das zur Nichtigkeit des Bauvertrags. Damit scheiden ferner Mängelansprüche des Auftraggebers aus.

Was war geschehen?

Der Kläger hatte zu Beginn der Arbeiten 3800 € an den Beklagten bar bezahlt. Das Geld hatte er nach seinen Angaben am selben Tag von der Bank geholt. In der Abrechnung des Beklagten vom 9.6.2015 war die Barzahlung nicht aufgeführt. Dies haben die Kläger nicht gerügt. Mit der Klage machen sie Mängelbeseitigungsansprüche geltend.

Die rechtlichen Grundlagen

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn die steuerpflichtige Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Die Nichtigkeit des Werkvertrags führt dazu, dass Mängelansprüche des Bestellers grundsätzlich ausscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 1.8.2013 - VII ZR 6/13).

Die Argumentation des Gerichts

Die unstreitige Barzahlung des Klägers zu 2) an den Beklagten über 3.860 Euro zu Beginn der Arbeiten war zur Überzeugung des Gerichts nur so zu erklären, dass der Beklagte diesen Teil der Zahlung mit Billigung der Kläger nicht versteuern wollte.

Die Angabe der Kläger, hierbei habe es sich nach ihrem Verständnis um einen "Vorschuss" gehandelt, hat der Senat als Schutzbehauptung angesehen. Zum einen ist nicht plausibel, warum eine Zahlung dieser Größenordnung nicht mittels Überweisung erfolgt ist. Auch wenn Barzahlungen in dieser Höhe grundsätzlich rechtlich unproblematisch zulässig sind, haftet ihnen gleichwohl ein Risiko an, etwa des Verlustes auf dem Transportweg, das im Rechtsverkehr zumeist bei Beträgen dieser Größenordnung vermieden wird. Einen einleuchtenden Grund dafür, warum der Kläger zu 2), der nach seiner Darstellung das Geld "von der Bank" geholt habe (Bl. 38 d. A.), nicht den Bankbesuch zur Überweisung des Betrags an den Beklagten nutzte, hat er nicht mitgeteilt.

Die Unredlichkeit der Kläger im Hinblick auf die Barzahlung wird spätestens mit ihrer Nichtreaktion auf die Abrechnung vom 9. Juni 2015 deutlich. Denn in dieser Abrechnung war die Vorschusszahlung nicht in Abzug gebracht worden. Zum anderen geht aus der Rechnung hervor, dass der Umsatzsteuerbetrag nur auf eine Nettoauftragssumme von 6.027,14 Euro bezogen war. Die Kläger haben aber eingeräumt, dass der Rechnungsbetrag nur unter Berücksichtigung der Barzahlung plausibel war (Bl. 20 d. A.). Da die Quittung einen Mehrwertsteueranteil nicht aufwies, lag die Absicht der Verkürzung der Umsatzsteuer auf der Hand. Ein redlicher Besteller hätte im Wissen um die Barzahlung nach Vorlage die Rechnung gerügt. Er hätte um Aufnahme der Vorschusszahlung und Ausweisung des Umsatzsteueranteils gebeten. Dies taten die Kläger nicht.

Ob der Beklagte die Barzahlung inzwischen ordnungsgemäß verbucht hat und seiner Steuerpflicht nachgekommen ist, ist unbeachtlich.

Der beiderseitige Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags gemäß § 134 BGB.

OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2019 - 7 U 103/18

Fazit:

Achten Sie bei jeder Zahlung darauf, dass sie eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und eine Quittung erhalten.

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