Wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, stehen dem Handwerker keine Zahlungsansprüche und dem Besteller keine Mängelansprüche zu. Zu klären war die Frage, ob der Handwerker (Unternehmer) für die erbrachten Bauleistungen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz hat. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 10.04.2014 dahingehend entschieden, dass ein derartiger Anspruch nicht besteht.
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