Wenn ein Werkvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nichtig ist, kann der Auftraggeber, der den Werklohn bereits hat, diesen nicht von Unternehmer/Handwerker zurückverlangen. Dieser Anspruch besteht selbst dann nicht, wenn die Leistung des Unternehmers/Handwerkers mangelhaft ist.
Man mag dies für ungerecht halten. Nach einem aktuellen Urteil des BGH (Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14) stehen aber dieser Entscheidung auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Denn die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.
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