Die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit, die Herausgeberin der Langenscheidt-Wörterbücher, ist Inhaberin der aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke "Gelb" für die zweisprachigen Langenscheidt-Wörterbücher in Printform. Die Beklagte bietet ebenfalls Wörterbücher und Sprachlernsoftware in einer ähnlich gelben Kartonverpackung an. Daneben verwendet sie in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie ihr blaues Logo.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. September 2014 entschieden, dass die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung der Beklagten die Farbmarke der Klägerin verletzt, da bei dieser Waren- und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Farbmarke die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt seien.
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