Schmerzens­geld­anspruch wegen Schockschadens nach Tod eines nahen Angehörigen durch ärztlichen Behandlungsfehler

Schmerzens­geld­anspruch wegen Schockschadens nach Tod eines nahen Angehörigen durch ärztlichen Behandlungsfehler

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens nach dem Tod eines nahen Angehörigen kann auch bestehen, wenn der Tod nicht auf einem Unfall, sondern auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Sachverhalt

Im April 2012 kam es während einer Operation zu einer schicksalshaften Komplikation. Dadurch geriet der Patient in einen lebensbedrohlichen Zustand. Er wurde daher wenige Tage später erneut operiert. Dabei kam es zu einem Behandlungsfehler. Aufgrund des ärztlichen Fehlers verstarb der Patient. 

Die Ehefrau machte daraufhin einen Schmerzensgeldanspruch geltend. Denn  sie hat aufgrund des Vorfalls eine massive psychische Beeinträchtigung in Form einer Depression erlitten.

Die Entscheidungen des LG und des OLG Köln

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage ab. Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens zwar für grundsätzlich möglich. Es lehnte einen Anspruch jedoch ab, weil das Erleben einer nach ärztlicher Behandlung eingetretenen Gesundheitsverschlechterung eines nahen Angehörigen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld

Der Bundesgerichtshof hat zu Gunsten der Klägerin entschieden. Er ist der Ansicht, dass die Grundsätze zum Schockschaden auch in dem Fall anwendbar sind, in dem das schadensbegründende Ereignis kein Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Denn es sei kein Grund erkennbar, die Ersatzfähigkeit eines Schockschadens im Falle eines Unfallereignisses anders zu behandeln als im Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers.

Keine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Der Bundesgerichtshof hielt es aber für unzutreffend, dass sich in der psychischen Gesundheitsverletzung der Klägerin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Entscheidend ist, dass der Behandlungsfehler adäquat kausal für die Lebensgefahr des Patienten war. Damit habe sich für den Patienten in seiner lebensbedrohlichen Erkrankung das dem Behandlungsfehler innewohnende Risiko realisiert.

BGH Urteil vom 21.05.2019 - VI ZR 299/17

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