Die Kernaussage des BGH
Bei der Schenkung eines Grundstücks oder der zum Erwerb benötigten Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt. Ist dies nicht der Fall und scheitert die Beziehung schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung, kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen (Wegfall der Geschäftsgrundlage).
Was war geschehen?
Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. Dieser lebte seit 2002 mit der Tochter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2011 kauften die Tochter der Klägerin und der Beklagte gemeinsam eine Immobilie. In dieser wollten sie gemeinsam wohnen. Die Klägerin und ihr Ehemann unterstützten den Kauf mit ca. 105.000 €. Im Februar 2013 trennten sich die Tochter und der Beklagte. Die Klägerin verlangte daraufhin vom Beklagten die Hälfte der zugewandten Beträge zurück. Sie stützte ihre Klage in erster Linie auf eine Darlehensabrede; hilfsweise hat sie sich den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht, die Zuwendung sei unentgeltlich erfolgt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten im Wesentlichen zurück. Der BGH hat diese Beurteilung im Ergebnis gebilligt und deshalb die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Welche Argumente haben den BGH zu der Entscheidung veranlasst?
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, was Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrags an die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist.
Bei der Schenkung an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise eine bestimmte Erwartung. Er geht davon aus, dass die Immobilie von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt wird. Dies erlaubt jedoch noch nicht die Annahme, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden. Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker immer rechnen. Folglich gehören die Folgen für die Nutzung des Geschenks zu dem vertraglich übernommenen Risiko einer freiwilligen Zuwendung.
Im vorliegenden Fall ist dennoch die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen. Denn weil die Tochter der Klägerin und der Beklagte haben sich schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt. Damit hat sich die Annahme, die Anlass der Schenkung war, als unzutreffend erwiesen. Denn die Parteien waren davon ausgegangen, die Partner würden die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für den Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen. In einem solchen Fall kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen.
Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Hälfte des erhaltenen Betrages zurückzuzahlen.
BGH v. 18.6.2019 - X ZR 107/16
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