Bei Errichtung der Wohnungseigentumsanlage waren alle Böden mit Teppichboden belegt. Später hat ein Wohnungseigentümer den Teppichboden entfernen und Parkett einbauen lassen. Dagegen wenden sich andere Miteigentümer mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelages erhöht.
Der BGH hat mit Urteil vom 27.02.2015, V ZR 73/14, entschieden, dass ohne besondere Vereinbarung nur die gesetzlichen Schallschutzwerte eingehalten werden müssen, die zurzeit der Errichtung des Gebäudes galten. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelages die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden.
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